Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Erfüllung

  1. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sowie Mahn-
    spesen von € 5,- per Mahnung, als vereinbart.
  2. Wird die Ware verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen, er haftet, sofern keine Versiche-
    rungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche durch sein nicht vertragskonformes Verhalten erwachsende Kosten und sonstigen
    Auslagen, insbesondere auch die Kosten von Rechtsanwaltsmahnungen sowie eigene Mahnspesen des Auftragnehmers zu ersetzen.

II. Kaufpreis

  1. Der vereinbarte restliche Kaufpreis wird sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zu-
    letzt auf Kapital verrechnet.
  2. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsun-
    fähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht oder gerichtlich festge-
    stellt, oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
  3. Preisanpassung: nach Ablauf von drei Monaten ab Vertragsabschluss kann der Verkäufer die Anpassung des Kaufpreises gemäß seinen in der
    Zwischenzeit gestiegenen Eigenkosten vornehmen: soweit nach Abschluss des Kaufvertrages aufgrund gestiegener Rohstoffpreise oder Löhne eine
    Erhöhung des Preises für Fenster und Türen seitens des Preisausschusses der paritätischen Kommission zur Kenntnis genommen gilt, ist der Preis
    dem Vertrag zu Grunde zu legen.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der RIHA Ges.m.b.H.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Sollte es sich bei dem vom Auftraggeber bestellten Produkt um eine Einzelanfertigung, sohin um keine Serienanfertigung, handeln, verpflichtet sich
    der Auftragnehmer, schon bei Unterfertigung dieses vorliegenden Vertrages eine Anzahlung in der Höhe von 30% des Gesamtkaufpreises/Werklohns
    an den Auftragnehmer zu entrichten. Sollte ein Lieferzeitraum vereinbart sein, wird einvernehmlich festgehalten, dass der Fristenlauf erst nach Eingang
    des vereinbarten Angeldes beim Auftragnehmer beginnt.
  2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht jedoch an Erfüllungs statt übernommen. Zahlungen dürfen,
    um gegenüber dem Verkäufer rechtswirksam zu werden, nur an solche Vertreter der RIHA Ges.m.b.H. geleistet werden, die einen von der Firma gülti-
    gen Ausweis vorweisen. Die RIHA Ges.m.b.H. gewährt keine Kredite und Teilzahlungen.

IV. Rücktrittsrecht

  1. Hat der Verbraucher (Käufer) seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmen für geschäftliche Zwecke dauernd genützten Räumen noch
    bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurück-
    treten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der
    der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und Anschrift des des Unternehmens, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält,
    an den Verbraucher (Käufer), frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der
    Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher (Käufer) im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähn-
    lichen Veranstaltung in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
  2. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu:
    a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
    b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen
    c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmen außerhalb ihrer Geschäfts-
    räume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 8,- oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen
    betrieben wird und das Entgelt € 22,- nicht übersteigt.
  3. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung
    oder die des Unternehmens enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem
    Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.
    Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er
    in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von drei Monaten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Nichterfüllung des Vertrages
    durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers, sowie unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, 25%
    des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen.
    Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird davon nicht berührt.
  4. Sollte sich im Zuge der weiteren Bearbeitung des Kauf/Werksvertrages durch die technischen Mitarbeiter des Auftragnehmers herausstellen, dass
    die technische Durchführung in der ursprünglich vereinbarten Form, oder aber nicht zum vereinbarten Preis möglich ist, sind beide Vertragsteile be-
    rechtigt, binnen 14 Tagen ab Eingang einer entsprechenden Anzeige des jeweils anderen Vertragspartners vom gegenständlichen Vertrage zurück-
    zutreten, ohne dass vom anderen Vertragspartner Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, gestellt werden können.

V. Die Gewährleistung

  1.  In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch
    durch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie Sache austauscht oder, im Falle des Preisminderungs-
    anspruches, in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.
  2. Im Falle der Wandelung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstandes durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine ange-
    messene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Bei Fenstern wird eine Garantie auf Isolierglas von fünf Jahren gewährt, auf die Konstruktion
    eine Garantie von drei Jahren im Sinne der ÖNORM B 2110. Bei bestellter Mauermontage wird keine Garantie für die Erhaltung der inneren Wandoptik/
    Tapeten gegeben. Das gleiche gilt für schadhafte Mauerfassaden.
  3. Festgehalten wird einvernehmlich, dass die Verkäuferin für den Fall, dass der Einbau des Produktes nicht durch ihre Mitarbeiter oder durch ihre Be-
    auftragten erfolgt, lediglich für das Produkt selbst im gesetzlich vorgesehenen Umfange Gewähr leistet und haftet. Sollte sich herausstellen, dass der vom
    Auftraggeber reklamierte Mangel oder aber behauptete Schaden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftrag-
    Nehmer über dessen Verlangen hin sämtliche mit der Mängel-/Schadensfeststellung verbundenen Kosten auf Basis der jeweils gültigen Regiepreise zu.
    ersetzen

VI.
Für den Antrag auf Gewährung von Schallschutz- Sonderzuschüssen ist die Bestellung einer speziellen Schallschutzmontage erforderlich.

VII.
Technische Änderungen: Technische Detailänderungen sofern sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere auf Grund von Auflagen bzw. Vor-
schreibungen durch Behörden, Ämter und Liegenschafteigentümern sowie wie deren Vertretern vorbehalten.

VIII.
Gerichtsstand ist mit Wiener Neustadt vereinbart.